e), anfechtbar. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Abweichend von der Einhaltung des vorgesehenen Instanzenzugs kann ein Entscheid ausnahmsweise aber direkt ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Die so genannte Sprungbeschwerde stellt dabei eine Durchbrechung der funktionellen Zuständigkeitsordnung dar und ermöglicht die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verfügung oder eines Entscheids unter Übergehung der letztinstanzlich zuständigen verwaltungsinternen Rechtspflegeinstanz (Regierungsrat oder Departement). Die Sprungbeschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 f.