erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen (lit. c); erstinstanzliche Entscheide und Einspracheentscheide von kantonalen Behörden, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen (lit. d) sowie Beschwerdeentscheide unabhängiger Rekurskommissionen, soweit diese nicht gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift als letzte kantonale Instanz entscheiden (lit. e), anfechtbar.