106 VRG vorliegt, sind gemäss Art. 105 Abs. 1 VRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates (lit. a); Beschwerdeentscheide der Departemente (lit. b); erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen (lit.