und die B.______AG zudem Einsprache beim Gemeinderat Glarus Nord. | |||||||||| | | |||||||||| | Am 28. Oktober 2013 beantragte die Gemeinde Glarus Nord, auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2013 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht hat vor einem allfälligen Sachenentscheid die Voraussetzungen zum Eintreten auf ein Rechtsmittel von Amtes wegen zu prüfen (Art. 70 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Sofern kein Ausschlussgrund nach Art. 106 VRG vorliegt, sind gemäss Art.