in [...] ein (Parzelle [...]). Da die Gemeinde Glarus Nord mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 eine Planungszone für die betreffende Parzelle erliess, wurde das Bauvorhaben der B.______AG bis auf Weiteres sistiert. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 hielt die Gemeinde Glarus Nord am Erlass der Planungszone und an der Sistierung des Bauvorhabens fest. Die von A.______ und der B.______AG hiegegen erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (nachfolgend: DBU) am 10. September 2013 ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1