{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-11", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00099_2013-12-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=218&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b7692735ad134a1e74363abe2c70c774"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00099", "VG.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:16", "Checksum": "c81b03377f1fa823f49a2d112559af05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n4.\n4.1 Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 VRG vorliegen, wurde von den Beschwerdeführern zu Recht nicht geltend gemacht. Dafür bedürfte es eines Verzichts auf materielle Behandlung der Sache seitens der Vorinstanz, welcher vorliegend nicht gegeben ist. Es bleibt somit fraglich und zu prüfen, ob die Bedingungen von Art. 105 Abs. 3 VRG erfüllt sind und dabei auch, ob das DBU in seinem Entscheid über den Erlass der Planungszone vom 10. September 2013 oder anderswie eine Weisung erteilt hat, ob und wie die Beschwerdegegnerin im Verfahren über eine allfällige Verlängerung der Planungszone zu entscheiden hat.\n4.2 Bei der Frage, welche Anforderungen an die entsprechende Weisung gestellt werden bzw. wie konkret diese erteilt werden muss, bietet es sich an, Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) analog heranzuziehen, da in dieser Bestimmung das gleiche abgekürzte Rechtsmittelverfahren auf bundesrechtlicher Ebene normiert ist. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid fest (vgl. Urteil 2009/30 vom 4. März 2009 E. 1.2.1 f., www.bvger.ch), dass für die Zulässigkeit der Sprungbeschwerde aus den gesamten Umständen feststehen muss, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden wird. Eine Weisung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz an der Entscheidfindung der Vorinstanz beteiligt war. Kann eine Verfügung mittels Einsprache angefochten werden, ist die Sprungbeschwerde jedoch ausgeschlossen, es sei denn, das Spezialgesetz sehe die Sprungbeschwerde eigens vor (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 787 und 1272, je mit Hinweisen).\n4.3 Wie bereits erwähnt, geht dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Einspracheverfahren voraus (vgl. E. II/3). Eine Sprungbeschwerde ist spezialgesetzlich nicht vorgesehen, denn das RBG verweist mit Ausnahme von Verfügungen, welche im koordinierten Verfahren erlassen wurden, auf die Verfahrensbestimmungen des VRG (Art. 79 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdegegnerin bis anhin noch keinen Einspracheentscheid im Verfahren betreffend die Verlängerung der Planungszone getroffen hat, scheidet eine Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 105 Abs. 3 VRG damit von vornherein aus.\n4.4 Im Übrigen würde die Sprungbeschwerde aber auch am Vorliegen einer entsprechenden Weisung der Vorinstanz scheitern. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das DBU habe sich zur Verlängerung der Planungszone ausreichend und dahingehend geäussert, dass und wie die Beschwerdegegnerin zu entscheiden habe, ist ihnen nämlich nicht zu folgen.\nEinerseits kann dem Dispositiv des Entscheids eine entsprechende Weisung nicht entnommen werden, da darin ausschliesslich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin über den Erlass einer Planungszone bestätigt wurde.\nAndererseits legte das DBU in seinem Entscheid dar, dass in zeitlicher Hinsicht Planungszonen nur solange in Kraft bleiben sollen, als es die zügig vorangetriebene Nutzungsplanrevision erfordere. Falls sich dennoch die Frage der Verlängerung der Planungszone für die Parzelle [...] stelle, so sei nachzuweisen, dass weiterhin eine sachliche Notwendigkeit bestehe. Damit erteilte das DBU aber keine Weisung ob eine Verlängerung der Planungszone rechtmässig wäre und bejahendenfalls für wie lange. Vielmehr betont sie gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche Punkte bei einem allfälligen Entscheid zu beachten wären.\nFolglich ist die Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht nicht zulässig und demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.\nIII.\nBei diesem Verfahrensausgang ist die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- sind den Beschwerdeführern Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).\nDa die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind vorliegend nicht erfüllt.\nDemgemäss beschliesst die Kammer:\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\nDen Beschwerdeführern wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern Fr. 1'000.- zurückerstattet.\nParteientschädigungen werden keine zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}