{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-11", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00099_2013-12-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=218&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b7692735ad134a1e74363abe2c70c774"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00099", "VG.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:19", "Checksum": "9ae0f8985e9f1c45302acf8993e306ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nEinerseits kann dem Dispositiv des Entscheids eine entsprechende Weisung nicht entnommen werden, da darin ausschliesslich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin über den Erlass einer Planungszone bestätigt wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAndererseits legte das DBU in seinem Entscheid dar, dass in zeitlicher Hinsicht Planungszonen nur solange in Kraft bleiben sollen, als es die zügig vorangetriebene Nutzungsplanrevision erfordere. Falls sich dennoch die Frage der Verlängerung der Planungszone für die Parzelle [...] stelle, so sei nachzuweisen, dass weiterhin eine sachliche Notwendigkeit bestehe. Damit erteilte das DBU aber keine Weisung ob eine Verlängerung der Planungszone rechtmässig wäre und bejahendenfalls für wie lange. Vielmehr betont sie gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche Punkte bei einem allfälligen Entscheid zu beachten wären. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nFolglich ist die Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht nicht zulässig und demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\nBei diesem Verfahrensausgang ist die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- sind den Beschwerdeführern Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, wird ihnen in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind vorliegend nicht erfüllt. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss beschliesst die Kammer: |\n||||||||||\n|"}