{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-11", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00099_2013-12-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=218&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b7692735ad134a1e74363abe2c70c774"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00099", "VG.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:19", "Checksum": "9ae0f8985e9f1c45302acf8993e306ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nDas VRG sieht zwei verschiedene Möglichkeiten für die Sprungbeschwerde vor. Entweder kann die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Streitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten Beurteilung ans Verwaltungsgericht überweisen (Art. 105 Abs. 2 VRG) oder der Beschwerdeführer kann in einer Sache, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich ist, den Entscheid direkt ans Verwaltungsgericht weiterziehen, wenn eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz einer Vorinstanz die Weisung erteilt hat, dass oder wie sie zu entscheiden habe (Art. 105 Abs. 3 VRG). Im letzteren Fall muss der Beschwerdeführer von der angewiesenen Behörde in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, wobei es sich hierbei um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, welche der Sprungbeschwerde nicht entgegensteht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 3 VRG erfüllt seien. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2013 stehe in ursächlichem Zusammenhang zum ebenfalls angefochtenen Entscheid des DBU vom 10. September 2013 betreffend den Erlass der Planungszone. Dabei habe das DBU den Erlass umfassend sanktioniert und habe sich zudem mit den Voraussetzungen einer zeitlichen Verlängerung der Planungszone bereits auseinandergesetzt. Der vorliegend vorgesehene Rechtsmittelweg würde im Ergebnis zu keinem anderen Resultat führen als derjenige, welcher gegen den Erlass der Planungszone angestrengt worden sei. Deshalb sei die vorliegende Beschwerde entgegen dem festgeschriebenen Instanzenzug direkt durch das Verwaltungsgericht zu behandeln. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass obschon die angefochtene Verfügung auf dem Entscheid des DBU vom 10. September 2013 basiere, kein Raum für eine Sprungbeschwerde bestehe. Art. 105 Abs. 3 VRG regle einzig den Fall eines weisungsgebundenen Entscheids, welcher vorliegend nicht existiere. Zudem sei die Revision der Ortsplanung eine kommunale Angelegenheit, in welcher sie selbst ein grosses Ermessen und einen entsprechenden Entscheidungsspielraum besitze. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nVorliegend ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts unbestrittenermassen erfüllt. Grundsätzlich mangelt es aber an der funktionellen Zuständigkeit, da diese in der Regel erst bei Vorliegen des Entscheids des zuständigen Departements gegeben ist. Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010 (RBG) geht dem Beschwerdeverfahren beim Erlass oder bei der Verlängerung einer Planungszone ein Einspracheverfahren voraus. Erste Beschwerdeinstanz bildet das zuständige Departement (Art. 79. Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRG), zweite Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht (Art. 105 Abs. 1 lit. b VRG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Dass die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 VRG vorliegen, wurde von den Beschwerdeführern zu Recht nicht geltend gemacht. Dafür bedürfte es eines Verzichts auf materielle Behandlung der Sache seitens der Vorinstanz, welcher vorliegend nicht gegeben ist. Es bleibt somit fraglich und zu prüfen, ob die Bedingungen von Art. 105 Abs. 3 VRG erfüllt sind und dabei auch, ob das DBU in seinem Entscheid über den Erlass der Planungszone vom 10. September 2013 oder anderswie eine Weisung erteilt hat, ob und wie die Beschwerdegegnerin im Verfahren über eine allfällige Verlängerung der Planungszone zu entscheiden hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Bei der Frage, welche Anforderungen an die entsprechende Weisung gestellt werden bzw. wie konkret diese erteilt werden muss, bietet es sich an, Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) analog heranzuziehen, da in dieser Bestimmung das gleiche abgekürzte Rechtsmittelverfahren auf bundesrechtlicher Ebene normiert ist. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid fest (vgl. Urteil 2009/30 vom 4. März 2009 E. 1.2.1 f., www.bvger.ch), dass für die Zulässigkeit der Sprungbeschwerde aus den gesamten Umständen feststehen muss, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden wird. Eine Weisung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz an der Entscheidfindung der Vorinstanz beteiligt war. Kann eine Verfügung mittels Einsprache angefochten werden, ist die Sprungbeschwerde jedoch ausgeschlossen, es sei denn, das Spezialgesetz sehe die Sprungbeschwerde eigens vor (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 787 und 1272, je mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Wie bereits erwähnt, geht dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Einspracheverfahren voraus (vgl. E. II/3). Eine Sprungbeschwerde ist spezialgesetzlich nicht vorgesehen, denn das RBG verweist mit Ausnahme von Verfügungen, welche im koordinierten Verfahren erlassen wurden, auf die Verfahrensbestimmungen des VRG (Art. 79 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdegegnerin bis anhin noch keinen Einspracheentscheid im Verfahren betreffend die Verlängerung der Planungszone getroffen hat, scheidet eine Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 105 Abs. 3 VRG damit von vornherein aus. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 Im Übrigen würde die Sprungbeschwerde aber auch am Vorliegen einer entsprechenden Weisung der Vorinstanz scheitern. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das DBU habe sich zur Verlängerung der Planungszone ausreichend und dahingehend geäussert, dass und wie die Beschwerdegegnerin zu entscheiden habe, ist ihnen nämlich nicht zu folgen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}