{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-11", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00099_2013-12-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=218&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b7692735ad134a1e74363abe2c70c774"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00099", "VG.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:19", "Checksum": "9ae0f8985e9f1c45302acf8993e306ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 11.12.2013 VG.2013.00099 (VG.2014.16)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 11. Dezember 2013 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00099 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n2. B.______AG |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt D.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVerlängerung der Planungszone |\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Am 14. November 2011 reichte die B.______AG bei der Gemeinde Glarus Nord ein Baugesuch auf dem Grundstück von A.______ in [...] ein (Parzelle [...]). Da die Gemeinde Glarus Nord mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 eine Planungszone für die betreffende Parzelle erliess, wurde das Bauvorhaben der B.______AG bis auf Weiteres sistiert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 hielt die Gemeinde Glarus Nord am Erlass der Planungszone und an der Sistierung des Bauvorhabens fest. Die von A.______ und der B.______AG hiegegen erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (nachfolgend: DBU) am 10. September 2013 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Am 10. Oktober 2013 verfügte die Gemeinde Glarus Nord, dass die Planungszone für die Parzelle [...] bis am 31. Dezember 2015 um zwei Jahre verlängert werde und folglich das Baugesuch der B.______AG weiterhin sistiert bleibe. Als Rechtsmittel wurde die Einsprache an den Gemeinderat Glarus Nord angegeben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 A.______ und die B.______AG gelangten mit Beschwerde vom 14. Oktober 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 10. September 2013 betreffend den Erlass einer Planungszone (Verfahren VG.2013.00098) sowie der Verfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 10. Oktober 2013 betreffend die Verlängerung der Planungszone (Verfahren VG.2013.00099). Gegen die Verfügung der Gemeinde Glarus Nord erhoben A.______ und die B.______AG zudem Einsprache beim Gemeinderat Glarus Nord. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAm 28. Oktober 2013 beantragte die Gemeinde Glarus Nord, auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2013 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht hat vor einem allfälligen Sachenentscheid die Voraussetzungen zum Eintreten auf ein Rechtsmittel von Amtes wegen zu prüfen (Art. 70 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Sofern kein Ausschlussgrund nach Art. 106 VRG vorliegt, sind gemäss Art. 105 Abs. 1 VRG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates (lit. a); Beschwerdeentscheide der Departemente (lit. b); erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen (lit. c); erstinstanzliche Entscheide und Einspracheentscheide von kantonalen Behörden, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen (lit. d) sowie Beschwerdeentscheide unabhängiger Rekurskommissionen, soweit diese nicht gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift als letzte kantonale Instanz entscheiden (lit. e), anfechtbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Abweichend von der Einhaltung des vorgesehenen Instanzenzugs kann ein Entscheid ausnahmsweise aber direkt ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Die so genannte Sprungbeschwerde stellt dabei eine Durchbrechung der funktionellen Zuständigkeitsordnung dar und ermöglicht die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Verfügung oder eines Entscheids unter Übergehung der letztinstanzlich zuständigen verwaltungsinternen Rechtspflegeinstanz (Regierungsrat oder Departement). Die Sprungbeschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 f. VRG verfolgt einen prozessökonomischen Zweck und soll dort eine Verfahrensbeschleunigung erreichen, wo ansonsten Verfahrensleerläufe absehbar sind. Als Nachteil ist in Kauf zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht unter Umständen eine Frage entscheiden muss, zu welcher der Regierungsrat oder das zuständige Departement keine Praxis begründet hat (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 2009, § 48 N. 2; BGer-Urteil 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3.2, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}