138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 sind vorliegend nicht erfüllt. Demgemäss erkennt die Kammer: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird den Beschwerdeführern auferlegt. Vom dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- werden ihnen Fr. 1'000.- zurückerstattet. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]