Zudem führt der Beschwerdegegner 2 weiter zu Recht an, dass nichts darauf hindeutet, dass anlässlich von Vorbesprechungen Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 getätigt wurden, welche als hinreichende Vertrauensgrundlage dienen würden. Daraus folgt, dass die vorliegende Berufung auf den Vertrauensschutz fehl geht. | |||||||||| | | |||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Von dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- sind ihnen Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.