Ferner lassen sich auch keine Anhaltspunkte ausmachen, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Vorfeld ein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle [...] geschaffen hatte. Wie der Beschwerdegegner 2 zu Recht ausführt, war die Überprüfung der Zonenzugehörigkeit der fraglichen Parzelle wohl erst dann für die Beschwerdegegnerin 1 erkennbar, als das beauftragte Planungsteam eine Aufgabenanalyse erstellt hatte. Zudem führt der Beschwerdegegner 2 weiter zu Recht an, dass nichts darauf hindeutet, dass anlässlich von Vorbesprechungen Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 getätigt wurden, welche als hinreichende Vertrauensgrundlage dienen würden.