| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Die Informationen und Zusicherungen der Amtsstelle für Wirtschaft oder auch des Kantons Glarus dienen nicht als Vertrauensgrundlage, handelt es sich doch nicht um die für die Nutzungsplanung zuständigen Amtsstellen, was auch den Beschwerdeführern ohne Weiteres klar gewesen sein dürfte. Anderseits vermögen die Beschwerdeführer auch aus der Standortevaluation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich – wie sie selber darlegen – bei der strittigen Parzelle nur um einen möglichen und nicht ohne Weiteres zugesicherten Standort für das Projekt der Beschwerdeführerin 2 handelt.