| |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 Der durch Art. 9 BV gewährleistete Vertrauensschutz bewirkt, dass eine Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Voraussetzungen dafür sind neben der Existenz einer Vertrauensgrundlage unter anderem, dass die betroffene Partei sich berechtigterweise auf diese Grundlage stützt (BGE 129 I 161 E.4.1, mit Hinweisen). Zudem muss die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig sein oder der Bürger musste sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten (vgl. etwa BGer-Urteil 1P.264/2000 vom 30. August 2000 E. 3a). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2