Zudem bleibt unklar und muss überprüft werden, ob die Parzelle weiterhin der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zugeordnet werden kann. Die noch ausstehenden Entscheide sollen nicht durch das Erteilen einer Baubewilligung präjudiziert werden, weshalb ein erhebliches Interesse an der Planungszone besteht, welches das private Interesse an der sofortigen Überbauung der Parzelle überwiegt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Die Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf den Vertrauensschutz, da ein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle [...] vorhanden gewesen sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1