In Bezug auf die zeitliche Dauer erscheint eine zweijährige Planungszone schliesslich durchaus als angemessen, um das angestrebte Ziel verfolgen zu können. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Verlängerung der Planungszone um weitere zwei Jahre ist die Beschwerdegegnerin 1 jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass Baugesuche stets beförderlich zu behandeln sind, weshalb nicht zuletzt auch der Erlass von Planungszonen eine gesetzliche Höchstdauer erfahren hat. In diesem Sinne ist die Überprüfung der Zonenzugehörigkeit ebenfalls beförderlich zu behandeln.