Insgesamt ist eine mildere Massnahme als die Planungszone verbunden mit der Sistierung des Bauvorhabens vorliegend aber auch nicht angezeigt, solange die Möglichkeit einer Umzonung in das Nichtbaugebiet zur Diskussion steht. Die Frage, ob die auf dem Spiel stehenden Interessen an der Erhaltung von FFF nicht auch mit einer weniger weitgehenden Anordnung hinreichend geschützt werden könnten, ist deshalb nicht entscheidwesentlich (vgl. BGE 113 Ia 362 E. 2c/bb). | |||||||||| | | |||||||||| | In Bezug auf die zeitliche Dauer erscheint eine zweijährige Planungszone schliesslich durchaus als angemessen, um das angestrebte Ziel verfolgen zu können.