In räumlicher Hinsicht geht die Planungszone nämlich nicht über das notwendige Gebiet hinaus, um den angestrebten Zweck zu erreichen. In sachlicher Hinsicht lassen sich denn auch keine milderen Massnahmen ausmachen. Anzumerken bleibt, dass es sich vorliegend um eine Sistierung des Bauvorhabens handelt, welche ein milderes Mittel als ein Bauverbot ist (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A, Bern 2002, S. 221, mit Hinweisen). Insgesamt ist eine mildere Massnahme als die Planungszone verbunden mit der Sistierung des Bauvorhabens vorliegend aber auch nicht angezeigt, solange die Möglichkeit einer Umzonung in das Nichtbaugebiet zur Diskussion steht.