Dagegen muss aber eingewendet werden, dass das vorliegend betroffene Grundstück gemäss Bodenkartierungsausschnitt in einem weiten Umkreis als das einzige Grundstück dargestellt wird, welches die FFF‑Bodenqualität 1b aufweist. Daher erscheint es im Hinblick auf die Überprüfung einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung als gerechtfertigt, nur für die in der Bauzone liegende Parzelle eine Planungszone zu erlassen und das Bauvorhaben zwischenzeitlich zu sistieren. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.6.2 Die Planungszone erweist sich aber auch als erforderlich. In räumlicher Hinsicht geht die Planungszone nämlich nicht über das notwendige Gebiet hinaus, um den angestrebten Zweck zu erreichen.