| |||||||||| | | |||||||||| | 4.6.1 Es kann zwar an der erforderlichen Eignung mangeln, wenn nicht alle, sondern nur einzelne Grundstücke eines von der allfälligen Planänderung betroffenen Gebiets in die Planungszone einbezogen werden (vgl. dazu auch BGE 113 Ia 362 E. 2b). Dagegen muss aber eingewendet werden, dass das vorliegend betroffene Grundstück gemäss Bodenkartierungsausschnitt in einem weiten Umkreis als das einzige Grundstück dargestellt wird, welches die FFF‑Bodenqualität 1b aufweist.