| |||||||||| | | |||||||||| | 4.5.5 Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Planungsabsicht ergeben sich vorliegend keine Schwierigkeiten, steht die Sicherstellung von FFF – wie auch die Überprüfung der sachgerechten Lärmempfindlichkeitsstufe – mittels einer Planungszone weder mit übergeordnetem Recht noch mit der übergeordneten Planung in Widerspruch, wobei unbeachtlich bleibt, dass der konkrete Inhalt der Nutzungsplanung im Moment des Erlasses der Planungszone noch nicht feststand (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N. 13). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.6 | |||||||||| | Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.6.1