Gemäss Art. 30 Abs. 2 RPV stellen die Kantone zudem sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt und bestimmen Planungszonen für unerschlossene Gebiete in Bauzonen, soweit der Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann. | |||||||||| | | |||||||||| | Der Bundesrat genehmigte am 16. April 2008 den kantonalen Richtplan nur unter dem Vorbehalt, dass der Kanton innert einer Frist von zwei Jahren seinen Verpflichtungen gemäss Art. 28 RPV nachkomme. Dabei habe er aufzuzeigen, welche FFF in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.5.4 Gemäss Zonenplan [...