| |||||||||| | | |||||||||| | Es ist offensichtlich, dass eine Planungsabsicht der Beschwerdegegnerin 1 vorhanden war und ist, was auch die Beschwerdeführer erkennen mussten. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.5.3 Weiter ist zu prüfen, ob für den Erlass der Planungszone ein entsprechendes Planungsbedürfnis gegeben ist. Vorliegend kann sich ein solches aus der Pflicht zur Sicherung von FFF ergeben (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 6 N. 21). | |||||||||| | | |||||||||| | Gemäss Art. 29 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) legt der Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone fest.