Sodann ergibt sich bereits aus dem von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Zeit- und Massnahmenplan des Regierungsrats vom Dezember 2008, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Erstellung von Nutzungsplan-Entwürfen betraut wurde. Ferner lässt sich dem Bodenkartierungsauschnitt des Kantons Glarus vom 14. Dezember 2010 entnehmen, dass die Parzelle [...] einen qualitativ hochwertigen Ackerboden aufweist und damit als FFF in Frage kommt, was ebenfalls eine Überprüfung der Zonierung notwendig macht.