| |||||||||| | | |||||||||| | 4.5.2 An die Konkretheit der Planungsabsicht ist kein besonders strenger Massstab anzulegen, vielmehr genügt eine hinlänglich konkretisierte Absicht, welche sich zumeist aus einer Beschlussfassung des zuständigen Gemeinwesens ergibt, aus der eine klar umrissene Planänderung hervorgeht (BGE 113 Ia 362 E. 2a/bb). | |||||||||| | | |||||||||| | Eine Planungsabsicht kann bereits aus Bestrebungen abgeleitet werden, welche vor dem eingereichten Baugesuch datieren. So ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Mai 2011, dass sie die Planungsarbeiten im Hinblick auf die kommunale Richt- und Zonenplanung öffentlich ausschrieb.