Indem die Beschwerdeführer aber rügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Erlass der Planungszone nicht explizit mit einer Änderung der kommunalen Richt- oder Nutzungsplanung begründet habe, machen sie eine mangelhafte Planungsabsicht geltend. Damit ist zu prüfen, ob eine einigermassen verfestigte Planungsabsicht vorliegt, welche in einem Planungsbedürfnis begründet und schliesslich zulässig ist (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N. 13, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.5.2