| |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Planungszone direkt aus Art. 27 RPG sowie Art. 31 RBG ergibt. Zu Recht machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass es an der entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangle. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.5 | |||||||||| | 4.5.1 Indem die Beschwerdeführer aber rügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Erlass der Planungszone nicht explizit mit einer Änderung der kommunalen Richt- oder Nutzungsplanung begründet habe, machen sie eine mangelhafte Planungsabsicht geltend.