Der Erlass einer Planungszone führt dabei stets zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, weshalb solche Zonen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müssen. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGer-Urteil 1C_472/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.4, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4