vgl. auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG]). Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden, wobei diese Frist um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden kann (Art. 27 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 RBG). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Eine Planungszone stellt eine vorsorgliche (und damit zeitlich begrenzte) sowie sichernde raumplanerische Massnahme dar (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 N. 7). Der Erlass einer Planungszone führt dabei stets zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, weshalb solche Zonen in Anwendung von Art.