das kommunale Entwicklungskonzept, den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement. Bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach dem RBG notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden (Art. 31 Abs. 1 RBG; vgl. auch Art.