Es hätte ihnen denn auch offen gestanden, eine entsprechende Beschwerde zu erheben, solange der Entscheid des Beschwerdegegners 2 noch ausstand. Im Rahmen des vor-instanzlichen Beschwerdeverfahrens wurde die schleppende Abwicklung jedoch einzig mit Schreiben vom 7. März 2013 moniert. Nunmehr besteht im hier zu entscheidenden Fall aber kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 51), welche die Beschwerdeführer zu Recht auch nicht formell erheben.