| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner 2 in formeller Hinsicht vor, das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) missachtet zu haben. Indessen weisen sie jedoch selbst darauf hin, dass durch diese Feststellung im vorliegenden Verfahren keine Rechtsbegehren abgeleitet werden können. Es hätte ihnen denn auch offen gestanden, eine entsprechende Beschwerde zu erheben, solange der Entscheid des Beschwerdegegners 2 noch ausstand.