Die Beschwerdegegnerin 1 ergänzt, dass sich die Planungszone als geeignet und erforderlich erweise, um ihre Planungsfreiheit gewährleisten zu können. Zudem bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer einheitlichen raumplanerischen Entwicklung, weshalb den Beschwerdeführern die zeitliche Verzögerung zuzumuten sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei auf Grundlage des Richtplans der Bestand der Planungszone noch nicht hinfällig. Vielmehr sei noch die Frage zu klären, ob die Parzelle in einer Industriezone mit einer Empfindlichkeitsstufe von IV verbleiben könne, was auch die Frage der Zonenzugehörigkeit einzelner Nachbargrundstücke beschlage.