Ferner sei ihr Verhalten weder als missbräuchlich noch als widersprüchlich zu qualifizieren, da sich die raumplanerischen Handlungsspielräume erst im Dezember 2011 ansatzweise abgezeichnet hätten, womit die Beschwerdeführer auch kein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle hätten haben dürfen. Schliesslich seien die Voraussetzungen für den Erlass der Planungszone ohne Weiteres gegeben. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 ergänzt, dass sich die Planungszone als geeignet und erforderlich erweise, um ihre Planungsfreiheit gewährleisten zu können.