| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Der Beschwerdegegner 2 bringt dagegen vor, dass ausschliesslich der länger dauernde Schriftenwechsel, die ergänzende Abklärung bei einer Fachstelle, die Komplexität des Falles und der Umfang der Akten die Behandlung der Beschwerde verzögert hätten und ihr somit keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei. Ferner sei ihr Verhalten weder als missbräuchlich noch als widersprüchlich zu qualifizieren, da sich die raumplanerischen Handlungsspielräume erst im Dezember 2011 ansatzweise abgezeichnet hätten, womit die Beschwerdeführer auch kein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle hätten haben dürfen.