Ferner seien die Voraussetzungen zum Erlass einer Planungszone nicht gegeben, da dieser nicht mit der Ortsplanungsrevision begründet worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Erlass der Planungszone einzig mit der Standortfrage hinsichtlich der Wärmeversorgung sowie mit dem Problem der Fruchtfolgeflächen (FFF) begründet. Im Übrigen seien der Erlass einer zweijährigen Planungszone sowie deren Verlängerung um weitere zwei Jahre eine zeitlich unverhältnismässige Anordnung und aufgrund der Ausarbeitung des Richtplanentwurfs mangle es neuerdings an der Erforderlichkeit der Planungszone. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2