Dies sei angesichts der erheblichen Interessen sowie des tiefen Eingriffs in ihre Rechtsstellung eine zu lange Dauer. Des Weiteren sei das Verhalten der Beschwerdegegner widersprüchlich und missbräuchlich gewesen, da sie ein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der zur Diskussion stehenden Parzelle erweckt hätten, was schliesslich auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderlaufe. Ferner seien die Voraussetzungen zum Erlass einer Planungszone nicht gegeben, da dieser nicht mit der Ortsplanungsrevision begründet worden sei.