Die Beschwerdeführer beantragen, dass ein Augenschein vor Ort durchzuführen sei. Da der für den vorliegenden Entscheid relevante Sachverhalt anhand der Akten aber hinreichend erstellt ist, erweist sich die Durchführung eines solchen als nicht nötig. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass der Beschwerdegegner 2 rechtsverzögernd gehandelt habe, da die Behandlung der Beschwerde 16 Monate in Anspruch genommen habe. Dies sei angesichts der erheblichen Interessen sowie des tiefen Eingriffs in ihre Rechtsstellung eine zu lange Dauer.