| |||||||||| | | |||||||||| | Die am 10. Oktober 2013 verfügte Verlängerung der Planungszone bewirkt nicht die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde auch die Verlängerung der Planungszone dahinfiele, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Prüfung der Rechtmässigkeit der strittigen Massnahme zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit.