Am 20. Dezember 2013 beantragte das DBU die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Glarus Nord liess sich am 5. Februar 2014 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | |||||||||| | | |||||||||| | Die am 10. Oktober 2013 verfügte Verlängerung der Planungszone bewirkt nicht die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens.