Eventuell sei die Sistierung des Bauvorhabens aufzuheben und eventuell sei die Gemeinde Glarus Nord anzuweisen, das Baugesuch unverzüglich zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord und des DBU. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Auf das Begehren, die Verfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 10. Oktober 2013 betreffend die Verlängerung der Planungszone sei aufzuheben, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein (VG.2013.00099). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Am 20. Dezember 2013 beantragte das DBU die Abweisung der Beschwerde.