{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00098_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=217&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "31b6dc2de72710f8e0bc119f260b611e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00098", "VG.2014.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:35", "Checksum": "194a57766f87650b7f371cebc67fb590", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n4.6\nSchliesslich bleibt zu prüfen, ob die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist.\n4.6.1 Es kann zwar an der erforderlichen Eignung mangeln, wenn nicht alle, sondern nur einzelne Grundstücke eines von der allfälligen Planänderung betroffenen Gebiets in die Planungszone einbezogen werden (vgl. dazu auch BGE 113 Ia 362 E. 2b). Dagegen muss aber eingewendet werden, dass das vorliegend betroffene Grundstück gemäss Bodenkartierungsausschnitt in einem weiten Umkreis als das einzige Grundstück dargestellt wird, welches die FFF‑Bodenqualität 1b aufweist. Daher erscheint es im Hinblick auf die Überprüfung einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung als gerechtfertigt, nur für die in der Bauzone liegende Parzelle eine Planungszone zu erlassen und das Bauvorhaben zwischenzeitlich zu sistieren.\n4.6.2 Die Planungszone erweist sich aber auch als erforderlich. In räumlicher Hinsicht geht die Planungszone nämlich nicht über das notwendige Gebiet hinaus, um den angestrebten Zweck zu erreichen. In sachlicher Hinsicht lassen sich denn auch keine milderen Massnahmen ausmachen. Anzumerken bleibt, dass es sich vorliegend um eine Sistierung des Bauvorhabens handelt, welche ein milderes Mittel als ein Bauverbot ist (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A, Bern 2002, S. 221, mit Hinweisen). Insgesamt ist eine mildere Massnahme als die Planungszone verbunden mit der Sistierung des Bauvorhabens vorliegend aber auch nicht angezeigt, solange die Möglichkeit einer Umzonung in das Nichtbaugebiet zur Diskussion steht. Die Frage, ob die auf dem Spiel stehenden Interessen an der Erhaltung von FFF nicht auch mit einer weniger weitgehenden Anordnung hinreichend geschützt werden könnten, ist deshalb nicht entscheidwesentlich (vgl. BGE 113 Ia 362 E. 2c/bb).\nIn Bezug auf die zeitliche Dauer erscheint eine zweijährige Planungszone schliesslich durchaus als angemessen, um das angestrebte Ziel verfolgen zu können. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Verlängerung der Planungszone um weitere zwei Jahre ist die Beschwerdegegnerin 1 jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass Baugesuche stets beförderlich zu behandeln sind, weshalb nicht zuletzt auch der Erlass von Planungszonen eine gesetzliche Höchstdauer erfahren hat. In diesem Sinne ist die Überprüfung der Zonenzugehörigkeit ebenfalls beförderlich zu behandeln.\n4.6.3 Zwar wird im nun vorliegenden Entwurf des Gemeinderats zum kommunalen Richtplan die strittige Parzelle als Arbeitsplatzgebiet ausgewiesen. Daraus kann aber aufgrund des nach wie vor latenten Bedarfs nach FFF noch nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Parzelle in der Bauzone verbleibt. Zudem bleibt unklar und muss überprüft werden, ob die Parzelle weiterhin der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zugeordnet werden kann. Die noch ausstehenden Entscheide sollen nicht durch das Erteilen einer Baubewilligung präjudiziert werden, weshalb ein erhebliches Interesse an der Planungszone besteht, welches das private Interesse an der sofortigen Überbauung der Parzelle überwiegt.\n5.\nDie Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf den Vertrauensschutz, da ein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle [...] vorhanden gewesen sei.\n5.1 Der durch Art. 9 BV gewährleistete Vertrauensschutz bewirkt, dass eine Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Voraussetzungen dafür sind neben der Existenz einer Vertrauensgrundlage unter anderem, dass die betroffene Partei sich berechtigterweise auf diese Grundlage stützt (BGE 129 I 161 E.4.1, mit Hinweisen). Zudem muss die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig sein oder der Bürger musste sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten (vgl. etwa BGer-Urteil 1P.264/2000 vom 30. August 2000 E. 3a).\n5.2 Die Informationen und Zusicherungen der Amtsstelle für Wirtschaft oder auch des Kantons Glarus dienen nicht als Vertrauensgrundlage, handelt es sich doch nicht um die für die Nutzungsplanung zuständigen Amtsstellen, was auch den Beschwerdeführern ohne Weiteres klar gewesen sein dürfte. Anderseits vermögen die Beschwerdeführer auch aus der Standortevaluation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich – wie sie selber darlegen – bei der strittigen Parzelle nur um einen möglichen und nicht ohne Weiteres zugesicherten Standort für das Projekt der Beschwerdeführerin 2 handelt. Ferner lassen sich auch keine Anhaltspunkte ausmachen, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Vorfeld ein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle [...] geschaffen hatte. Wie der Beschwerdegegner 2 zu Recht ausführt, war die Überprüfung der Zonenzugehörigkeit der fraglichen Parzelle wohl erst dann für die Beschwerdegegnerin 1 erkennbar, als das beauftragte Planungsteam eine Aufgabenanalyse erstellt hatte. Zudem führt der Beschwerdegegner 2 weiter zu Recht an, dass nichts darauf hindeutet, dass anlässlich von Vorbesprechungen Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 getätigt wurden, welche als hinreichende Vertrauensgrundlage dienen würden. Daraus folgt, dass die vorliegende Berufung auf den Vertrauensschutz fehl geht.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n"}