{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00098_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=217&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "31b6dc2de72710f8e0bc119f260b611e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00098", "VG.2014.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:38", "Checksum": "6d796b4c645c31f52ac913ff0ba97905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n5.1 Der durch Art. 9 BV gewährleistete Vertrauensschutz bewirkt, dass eine Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Voraussetzungen dafür sind neben der Existenz einer Vertrauensgrundlage unter anderem, dass die betroffene Partei sich berechtigterweise auf diese Grundlage stützt (BGE 129 I 161 E.4.1, mit Hinweisen). Zudem muss die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig sein oder der Bürger musste sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten (vgl. etwa BGer-Urteil 1P.264/2000 vom 30. August 2000 E. 3a). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Die Informationen und Zusicherungen der Amtsstelle für Wirtschaft oder auch des Kantons Glarus dienen nicht als Vertrauensgrundlage, handelt es sich doch nicht um die für die Nutzungsplanung zuständigen Amtsstellen, was auch den Beschwerdeführern ohne Weiteres klar gewesen sein dürfte. Anderseits vermögen die Beschwerdeführer auch aus der Standortevaluation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich – wie sie selber darlegen – bei der strittigen Parzelle nur um einen möglichen und nicht ohne Weiteres zugesicherten Standort für das Projekt der Beschwerdeführerin 2 handelt. Ferner lassen sich auch keine Anhaltspunkte ausmachen, welche darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Vorfeld ein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle [...] geschaffen hatte. Wie der Beschwerdegegner 2 zu Recht ausführt, war die Überprüfung der Zonenzugehörigkeit der fraglichen Parzelle wohl erst dann für die Beschwerdegegnerin 1 erkennbar, als das beauftragte Planungsteam eine Aufgabenanalyse erstellt hatte. Zudem führt der Beschwerdegegner 2 weiter zu Recht an, dass nichts darauf hindeutet, dass anlässlich von Vorbesprechungen Zusicherungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 getätigt wurden, welche als hinreichende Vertrauensgrundlage dienen würden. Daraus folgt, dass die vorliegende Berufung auf den Vertrauensschutz fehl geht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- ist ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Von dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- sind ihnen Fr. 1'000.- zurückzuerstatten. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet wird, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 sind vorliegend nicht erfüllt. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}