{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00098_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=217&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "31b6dc2de72710f8e0bc119f260b611e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00098", "VG.2014.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:38", "Checksum": "6d796b4c645c31f52ac913ff0ba97905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.5.4 Gemäss Zonenplan [...] vom 1. Januar 2011 liegt die zur Diskussion stehende Parzelle in der Industriezone. Aus dem Bodenkartierungsauschnitt des Kantons Glarus vom 14. Dezember 2010 ergibt sich, dass die Parzelle dem FFF-Paket 1b zugeordnet ist. Dieses umfasst in einer Bauzone gelegene Parzellen, welche einen Anteil an Ackerböden von deutlich über 50 % aufweisen und dadurch mit dem Richtplan 2004 in Konflikt stehen. Den Erläuterungen zur Bodenkartierung zufolge sind diese Pakete im Rahmen der Richtplananpassung planerisch zu diskutieren, bevor sie definitiv der Landwirtschaftszone zugeschlagen werden oder weiterhin als Bauzone gelten sollen. Der Kanton wird zu den Paketen der Kategorie 1a, die geeigneten Flächen der Kategorie 1b oder allenfalls Flächen in Schattenlagen beiziehen müssen. Dem Bulletin des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 4. Januar 2011 lässt sich weiter entnehmen, dass der Kanton Glarus die vom Bund geforderten 200 ha FFF zwar aufweist, die FFF‑Pakete der Qualität 1a und 1b zusammen aber nur rund 185,4 ha (netto) ausmachen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInsofern ergibt sich bereits daraus das Bedürfnis, die Parzellen mit der FFF-Qualität 1b in Landwirtschaftsgebiete umzuwandeln und dieses Vorhaben im Sinne von Art. 30 Abs. 2 RPV mittels Planungszonen sicherzustellen. Es steht in kantonalem und kommunalen Interesse, den Vorgaben des Bundes, namentlich der Sicherung von 200 ha FFF, nachzukommen, was vorliegend durch die Umzonung von FFF-Paketen der Klasse 1b geschehen kann, wovon auch der Regierungsrat des Kantons Glarus ausging (vgl. auch BGer-Urteil 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1). Insofern kann nicht auf eine Überprüfung Fläche verzichtet werden, macht sie doch einen nicht unbedeutenden Anteil des FFF-Pakets 1b aus. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.5.5 Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Planungsabsicht ergeben sich vorliegend keine Schwierigkeiten, steht die Sicherstellung von FFF – wie auch die Überprüfung der sachgerechten Lärmempfindlichkeitsstufe – mittels einer Planungszone weder mit übergeordnetem Recht noch mit der übergeordneten Planung in Widerspruch, wobei unbeachtlich bleibt, dass der konkrete Inhalt der Nutzungsplanung im Moment des Erlasses der Planungszone noch nicht feststand (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N. 13). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6 |\n||||||||||\n|\nSchliesslich bleibt zu prüfen, ob die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6.1 Es kann zwar an der erforderlichen Eignung mangeln, wenn nicht alle, sondern nur einzelne Grundstücke eines von der allfälligen Planänderung betroffenen Gebiets in die Planungszone einbezogen werden (vgl. dazu auch BGE 113 Ia 362 E. 2b). Dagegen muss aber eingewendet werden, dass das vorliegend betroffene Grundstück gemäss Bodenkartierungsausschnitt in einem weiten Umkreis als das einzige Grundstück dargestellt wird, welches die FFF‑Bodenqualität 1b aufweist. Daher erscheint es im Hinblick auf die Überprüfung einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung als gerechtfertigt, nur für die in der Bauzone liegende Parzelle eine Planungszone zu erlassen und das Bauvorhaben zwischenzeitlich zu sistieren. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6.2 Die Planungszone erweist sich aber auch als erforderlich. In räumlicher Hinsicht geht die Planungszone nämlich nicht über das notwendige Gebiet hinaus, um den angestrebten Zweck zu erreichen. In sachlicher Hinsicht lassen sich denn auch keine milderen Massnahmen ausmachen. Anzumerken bleibt, dass es sich vorliegend um eine Sistierung des Bauvorhabens handelt, welche ein milderes Mittel als ein Bauverbot ist (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A, Bern 2002, S. 221, mit Hinweisen). Insgesamt ist eine mildere Massnahme als die Planungszone verbunden mit der Sistierung des Bauvorhabens vorliegend aber auch nicht angezeigt, solange die Möglichkeit einer Umzonung in das Nichtbaugebiet zur Diskussion steht. Die Frage, ob die auf dem Spiel stehenden Interessen an der Erhaltung von FFF nicht auch mit einer weniger weitgehenden Anordnung hinreichend geschützt werden könnten, ist deshalb nicht entscheidwesentlich (vgl. BGE 113 Ia 362 E. 2c/bb). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn Bezug auf die zeitliche Dauer erscheint eine zweijährige Planungszone schliesslich durchaus als angemessen, um das angestrebte Ziel verfolgen zu können. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Verlängerung der Planungszone um weitere zwei Jahre ist die Beschwerdegegnerin 1 jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass Baugesuche stets beförderlich zu behandeln sind, weshalb nicht zuletzt auch der Erlass von Planungszonen eine gesetzliche Höchstdauer erfahren hat. In diesem Sinne ist die Überprüfung der Zonenzugehörigkeit ebenfalls beförderlich zu behandeln. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6.3 Zwar wird im nun vorliegenden Entwurf des Gemeinderats zum kommunalen Richtplan die strittige Parzelle als Arbeitsplatzgebiet ausgewiesen. Daraus kann aber aufgrund des nach wie vor latenten Bedarfs nach FFF noch nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Parzelle in der Bauzone verbleibt. Zudem bleibt unklar und muss überprüft werden, ob die Parzelle weiterhin der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zugeordnet werden kann. Die noch ausstehenden Entscheide sollen nicht durch das Erteilen einer Baubewilligung präjudiziert werden, weshalb ein erhebliches Interesse an der Planungszone besteht, welches das private Interesse an der sofortigen Überbauung der Parzelle überwiegt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführer berufen sich schliesslich auf den Vertrauensschutz, da ein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle [...] vorhanden gewesen sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}