{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00098_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=217&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "31b6dc2de72710f8e0bc119f260b611e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00098", "VG.2014.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:38", "Checksum": "6d796b4c645c31f52ac913ff0ba97905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.3 Eine Planungszone stellt eine vorsorgliche (und damit zeitlich begrenzte) sowie sichernde raumplanerische Massnahme dar (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 N. 7). Der Erlass einer Planungszone führt dabei stets zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, weshalb solche Zonen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müssen. Künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGer-Urteil 1C_472/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.4, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gesetzliche Grundlage zum Erlass einer Planungszone direkt aus Art. 27 RPG sowie Art. 31 RBG ergibt. Zu Recht machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass es an der entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.5 |\n||||||||||\n|\n4.5.1 Indem die Beschwerdeführer aber rügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Erlass der Planungszone nicht explizit mit einer Änderung der kommunalen Richt- oder Nutzungsplanung begründet habe, machen sie eine mangelhafte Planungsabsicht geltend. Damit ist zu prüfen, ob eine einigermassen verfestigte Planungsabsicht vorliegt, welche in einem Planungsbedürfnis begründet und schliesslich zulässig ist (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N. 13, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.5.2 An die Konkretheit der Planungsabsicht ist kein besonders strenger Massstab anzulegen, vielmehr genügt eine hinlänglich konkretisierte Absicht, welche sich zumeist aus einer Beschlussfassung des zuständigen Gemeinwesens ergibt, aus der eine klar umrissene Planänderung hervorgeht (BGE 113 Ia 362 E. 2a/bb). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEine Planungsabsicht kann bereits aus Bestrebungen abgeleitet werden, welche vor dem eingereichten Baugesuch datieren. So ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Mai 2011, dass sie die Planungsarbeiten im Hinblick auf die kommunale Richt- und Zonenplanung öffentlich ausschrieb. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 vergab sie die Arbeiten an ein Raumplanungsteam aus [...], was an einer Medienmitteilung [...] öffentlich kommuniziert wurde. Sodann ergibt sich bereits aus dem von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Zeit- und Massnahmenplan des Regierungsrats vom Dezember 2008, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit der Erstellung von Nutzungsplan-Entwürfen betraut wurde. Ferner lässt sich dem Bodenkartierungsauschnitt des Kantons Glarus vom 14. Dezember 2010 entnehmen, dass die Parzelle [...] einen qualitativ hochwertigen Ackerboden aufweist und damit als FFF in Frage kommt, was ebenfalls eine Überprüfung der Zonierung notwendig macht. Schliesslich ergibt sich das Bedürfnis nach einer Revision der kommunalen Richt- und Ortsplanung aus der Gemeindestrukturreform, welche eine Raumaufteilung über die ganze neue Gemeinde ermöglicht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs ist offensichtlich, dass eine Planungsabsicht der Beschwerdegegnerin 1 vorhanden war und ist, was auch die Beschwerdeführer erkennen mussten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.5.3 Weiter ist zu prüfen, ob für den Erlass der Planungszone ein entsprechendes Planungsbedürfnis gegeben ist. Vorliegend kann sich ein solches aus der Pflicht zur Sicherung von FFF ergeben (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 6 N. 21). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGemäss Art. 29 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) legt der Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der FFF und deren Aufteilung auf die Kantone fest. Der Kanton Glarus muss danach mindestens 200 ha FFF ausweisen (ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Vollzugshilfe 2006, S. 15, mit Verweis auf BBl 1992 II 1649, www.are.admin.ch). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nArt. 28 RPV verpflichtet die Kantone, im Zuge der Richtplanung die FFF für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen, Lage, Umfang und Qualität anzugeben. Sie haben dabei aufzuzeigen, welche FFF in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 RPV stellen die Kantone zudem sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der FFF dauernd erhalten bleibt und bestimmen Planungszonen für unerschlossene Gebiete in Bauzonen, soweit der Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Bundesrat genehmigte am 16. April 2008 den kantonalen Richtplan nur unter dem Vorbehalt, dass der Kanton innert einer Frist von zwei Jahren seinen Verpflichtungen gemäss Art. 28 RPV nachkomme. Dabei habe er aufzuzeigen, welche FFF in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}