{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00098_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=217&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "31b6dc2de72710f8e0bc119f260b611e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00098", "VG.2014.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:38", "Checksum": "6d796b4c645c31f52ac913ff0ba97905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.2 Der Beschwerdegegner 2 bringt dagegen vor, dass ausschliesslich der länger dauernde Schriftenwechsel, die ergänzende Abklärung bei einer Fachstelle, die Komplexität des Falles und der Umfang der Akten die Behandlung der Beschwerde verzögert hätten und ihr somit keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen sei. Ferner sei ihr Verhalten weder als missbräuchlich noch als widersprüchlich zu qualifizieren, da sich die raumplanerischen Handlungsspielräume erst im Dezember 2011 ansatzweise abgezeichnet hätten, womit die Beschwerdeführer auch kein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der Parzelle hätten haben dürfen. Schliesslich seien die Voraussetzungen für den Erlass der Planungszone ohne Weiteres gegeben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 ergänzt, dass sich die Planungszone als geeignet und erforderlich erweise, um ihre Planungsfreiheit gewährleisten zu können. Zudem bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer einheitlichen raumplanerischen Entwicklung, weshalb den Beschwerdeführern die zeitliche Verzögerung zuzumuten sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei auf Grundlage des Richtplans der Bestand der Planungszone noch nicht hinfällig. Vielmehr sei noch die Frage zu klären, ob die Parzelle in einer Industriezone mit einer Empfindlichkeitsstufe von IV verbleiben könne, was auch die Frage der Zonenzugehörigkeit einzelner Nachbargrundstücke beschlage. Zudem weise die vorliegend in Frage stehende und ausserhalb der Beschattungslinie liegende Parzelle einen tiefgründigen sowie guten Boden auf, weshalb der Konflikt zwischen Arbeitsplatzgebiet und Landwirtschaft ebenfalls noch zu bereinigen sei. Deshalb seien auch die Voraussetzungen für den Erlass einer Planungszone insgesamt gegeben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegegner 2 in formeller Hinsicht vor, das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) missachtet zu haben. Indessen weisen sie jedoch selbst darauf hin, dass durch diese Feststellung im vorliegenden Verfahren keine Rechtsbegehren abgeleitet werden können. Es hätte ihnen denn auch offen gestanden, eine entsprechende Beschwerde zu erheben, solange der Entscheid des Beschwerdegegners 2 noch ausstand. Im Rahmen des vor-instanzlichen Beschwerdeverfahrens wurde die schleppende Abwicklung jedoch einzig mit Schreiben vom 7. März 2013 moniert. Nunmehr besteht im hier zu entscheidenden Fall aber kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 51), welche die Beschwerdeführer zu Recht auch nicht formell erheben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nUmstritten und zentral im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 für die in der Industriezone liegende Parzelle [...] eine Planungszone erlassen durfte, nachdem die Beschwerdeführerin 2 bereits ein Baugesuch eingereicht hatte. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich insbesondere vor, dass es an den notwendigen Voraussetzungen zum Erlass einer Planungszone mangle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1 |\n||||||||||\n|\n4.1.1 Im Bau- und Raumplanungsrecht kommt der Gemeindeautonomie eine herausragende Bedeutung zu. Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesrecht (BGE 137 I 235 E. 2.2, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1.2 Gemäss Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) sind den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet. Sie besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind (Art. 119 Abs. 1 KV). Die Ortsplanung ist gemäss Art. 15 Abs. 1 RBG Aufgabe der Gemeinde und umfasst nach Art. 15 Abs. 2 RBG das kommunale Entwicklungskonzept, den kommunalen Richtplan, den Zonenplan und das Baureglement. Bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften kommt der kommunalen Baubehörde ein besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach dem RBG notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden (Art. 31 Abs. 1 RBG; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG]). Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden, wobei diese Frist um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden kann (Art. 27 Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 RBG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}