{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-26", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00098_2014-02-26.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=217&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "31b6dc2de72710f8e0bc119f260b611e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00098", "VG.2014.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:38", "Checksum": "6d796b4c645c31f52ac913ff0ba97905", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 26.02.2014 VG.2013.00098 (VG.2014.15)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 26. Februar 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00098 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. B.______AG |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt D.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nErlass einer Planungszone |\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Am 14. November 2011 reichte die B.______AG bei der Gemeinde Glarus Nord ein Baugesuch [...] auf dem Grundstück von A.______ in [...] ein (Parzelle [...]). Da die Gemeinde Glarus Nord mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 eine Planungszone für die betreffende Parzelle erliess, wurde das Bauvorhaben der B.______AG bis auf Weiteres sistiert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 hielt die Gemeinde Glarus Nord am Erlass der Planungszone und an der Sistierung des Bauvorhabens fest. Die von A.______ und der B.______AG am 14. Juni 2012 hiegegen erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) am 10. September 2013 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Am 10. Oktober 2013 verfügte die Gemeinde Glarus Nord schliesslich, dass die Planungszone für die Parzelle [...] um zwei Jahre, bis am 31. Dezember 2015, verlängert werde und folglich das Baugesuch der B.______AG weiterhin sistiert bleibe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 A.______ und die B.______AG gelangten mit Beschwerde vom 14. Oktober 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des DBU vom 10. September 2013. Eventuell sei die Sistierung des Bauvorhabens aufzuheben und eventuell sei die Gemeinde Glarus Nord anzuweisen, das Baugesuch unverzüglich zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord und des DBU. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Auf das Begehren, die Verfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 10. Oktober 2013 betreffend die Verlängerung der Planungszone sei aufzuheben, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein (VG.2013.00099). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Am 20. Dezember 2013 beantragte das DBU die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Glarus Nord liess sich am 5. Februar 2014 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie am 10. Oktober 2013 verfügte Verlängerung der Planungszone bewirkt nicht die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde auch die Verlängerung der Planungszone dahinfiele, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Prüfung der Rechtmässigkeit der strittigen Massnahme zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b), geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht hingegen gemäss Art. 107 Abs. 2 VRG nur in Ausnahmefällen zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, weshalb dem Verwaltungsgericht die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Unangemessenheit verwehrt ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Die Beschwerdeführer beantragen, dass ein Augenschein vor Ort durchzuführen sei. Da der für den vorliegenden Entscheid relevante Sachverhalt anhand der Akten aber hinreichend erstellt ist, erweist sich die Durchführung eines solchen als nicht nötig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass der Beschwerdegegner 2 rechtsverzögernd gehandelt habe, da die Behandlung der Beschwerde 16 Monate in Anspruch genommen habe. Dies sei angesichts der erheblichen Interessen sowie des tiefen Eingriffs in ihre Rechtsstellung eine zu lange Dauer. Des Weiteren sei das Verhalten der Beschwerdegegner widersprüchlich und missbräuchlich gewesen, da sie ein berechtigtes Vertrauen in die Bebaubarkeit der zur Diskussion stehenden Parzelle erweckt hätten, was schliesslich auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderlaufe. Ferner seien die Voraussetzungen zum Erlass einer Planungszone nicht gegeben, da dieser nicht mit der Ortsplanungsrevision begründet worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Erlass der Planungszone einzig mit der Standortfrage hinsichtlich der Wärmeversorgung sowie mit dem Problem der Fruchtfolgeflächen (FFF) begründet. Im Übrigen seien der Erlass einer zweijährigen Planungszone sowie deren Verlängerung um weitere zwei Jahre eine zeitlich unverhältnismässige Anordnung und aufgrund der Ausarbeitung des Richtplanentwurfs mangle es neuerdings an der Erforderlichkeit der Planungszone. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}