28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 6 ATSG nicht erfüllte, womit kein Anspruch auf Leistungen besteht. | |||||||| | | |||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- aufzuerlegen, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist. | |||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||| |