__ zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer ab dem 13. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden kann. Die Beschwerdegegnerin verletzte damit kein Bundesrecht, indem sie auf die Berichte von Dr. C.______ abstellte, und ebenfalls nicht, indem sie wegen der bereits hinreichend erfolgten medizinischen Abklärung von der Einholung weiterer medizinischer Berichte absah. | |||||||| | | |||||||| | 6.4 Damit ist der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass gestützt auf den Bericht von Dr. C.______ ab dem 13. März 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer folglich das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m.