Durch die von Dr. B.______ vorgebrachte unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen selben medizinischen Sachverhalts, welche einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basiert, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufweist. Vielmehr ist den nachvollziehbaren und schlüssigen Berichten von Dr. C.______ zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer ab dem 13. März 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden kann.